Kostenbeteiligung an Hörgeräten

So unterstützt Sie AHV und IV bei Ihrem Hörgerät

In der Schweiz beteiligen sich die Sozialversicherungen am Kauf Ihres Hörgeräts. Diese Beteiligungen decken die Kosten unserer Einsteigermodelle komplett und können auch als Zuzahlung für leistungsstärkere Hörgeräte bezogen werden. Ihnen stehen für die Versorgung eines Hörverlustes Pauschalbeträge von der AHV und IV zur Verfügung - Diese Kostenbeteiligungen können regelmässig bezogen werden und kostet das Hörgerät weniger als der Pauschalbetrag, können Sie den Restbetrag behalten.

Was zahlt die Krankenkasse an Hörgeräte?

Wir werden immer wieder gefragt, inwiefern sich die persönliche Krankenkasse an der Anschaffung der Hörgeräte beteiligt - Leider ist dies in der Schweiz in der Regel nicht der Fall. Im Rahmen einer Zusatzversicherung (VVG) können medizinische Hilfsmittel mitversichert werden, diese kommt erst zum Tragen, wenn keine andere Versicherung zuständig ist.

Wir erhalten jedoch immer wieder positive Nachrichten von Hörgeräte Kunden, dass immer mehr Krankenkassen „freiwillig“ eine Zuzahlung an Hörgeräten, sofern eine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde, leisten. Fragen Sie daher im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse nach und klären eine Beteiligung ab.

Hörgeräte

Kostenbeteiligung der AHV:

1 Hörgerät (monaural): CHF 630.-
2 Hörgeräte (binaural): CHF 1237.50

Jährliche Pauschale an Batterien:
Keine Kostenbeteiligung

Reparaturen am Hörgerät: 
Keine Kostenbeteiligung

Zeitspanne zwischen Zuzahlungen:
Alle 5 Jahre

Kostenbeteiligung der IV:

1 Hörgerät (monaural): CHF 840.-
2 Hörgeräte (binaural): CHF 1650.-

Jährliche Pauschale an Batterien:
CHF 40.- (monaural) resp. CHF 80.- (binaural)

Reparaturen am Hörgerät (ab dem 2. Betriebsjahr): 
Elektronik: CHF 200.- pro Jahr
Sonstiges: CHF 130.- pro Jahr

Zeitspanne zwischen Zuzahlungen:
Alle 6 Jahre

Voraussetzungen der AHV:

Sie haben Anspruch auf einen Kostenbeitrag der AHV bei der Anschaffung eines Hörgerätes, wenn Sie folgende Punkte erfüllen:

  • Ein ärztlich festgestelltes Hörproblem besteht
  • Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen oder das Rentenalter erreicht haben

Für die Feststellung des Hörproblem benötigen Sie eine Expertise eines Facharztes für Hals-Nasen-Heilkunde (HNO-Facharzt), der bestätigt, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Hörverlust von mindestens 35% haben. Nach Einreichung dieser Expertise haben Sie maximal alle 5 Jahre Anspruch auf eine Kostenbeteiligung durch die AHV, ausser ein HNO-Facharzt stellt schon vorher eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens fest.

Voraussetzungen der IV:

Sie haben Anspruch auf einen Kostenbeitrag der IV bei der Anschaffung eines Hörgerätes, wenn Sie folgende Punkte erfüllen:

  • Ein ärztlich festgestelltes Hörproblem besteht
  • Sie das Rentenalter noch nicht erreicht haben oder Sie bereits vor dem ordentlichen AHV-Alter aufgrund ihres Hörverlustes IV-Leistungen (Besitzstandwahrung) beziehen.

Für die Feststellung des Hörproblem benötigen Sie eine Expertise eines Facharztes für Hals-Nasen-Heilkunde (HNO-Facharzt), der bestätigt, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Hörverlust von mindestens 20% haben. Nach Einreichung dieser Expertise haben Sie maximal alle 6 Jahre Anspruch auf eine Kostenbeteiligung durch die IV, ausser ein HNO-Facharzt stellt schon vorher eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens fest.

Härtefallregelung

Die Pauschalen der IV decken die Kosten einer komplexen Hörversorgung in der Regel bei Weitem nicht. Damit hörgeschädigte Personen im Arbeitsprozess ausreichend integriert werden können, kann die IV im Rahmen einer Härtefallregelung Mehrleistungen übernehmen.

Die Härtefallregelung ist für folgende Personen gedacht:

Personen im Erwerbsalter:

  • bei welchen bereits eine IV-Kostenbeteiligung schriftlich bestätigt wurde
  • mit einem minimalen Jahreseinkommen von CHF 4667.-
  • in Ausbildung

Für die Anspruchsberechtigt auf Härtefallregelung gibt es kein Einkommensmaximum.

Militärversicherung und Unfallversicherung

Die Militärversicherung (MV) sowie die Unfallversicherung (UV) bezuschussen alle 6 Jahre einen Beitrag an Hörgeräte. Hierbei wird unterschieden, ob der Kunde monaural oder binaural versorgt wird und ob die Versorgung einfach oder komplex ist.

Die Zuschüsse sind demnach unterschiedlich bei einer monauralen Versorgung zwischen CHF 1293.- und CHF 1865.- und bei einer binauralen Versorgung zwischen CHF 2020.- und CHF 2972.-. Hinzu kommen Pauschalen für die Ankopplung der Geräte ans Ohr (Otoplastiken) in Höhe von CHF 140.- pro Ohr und Kosten von Reparaturen je nach Höhe mit vorläufigem Kostenvoranschlag.

Gut zu wissen:

Ein frühzeitige Hörversorgung lohnt sich doppelt – Eine Hörschwäche kann so besser versorgt und ausgeglichen werden und die Kostenbeteiligung der IV fällt grosszügiger aus als der Beitrag der AHV nach Erreichen des Rentenalters.

Sie profitieren vom zusätzlichen CHF 412.50 und einer Beteiligung an Hörgerätebatterien und Reparaturkosten.